RS UVS Kärnten 1996/08/26 KUVS-1283/3/95

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Veröffentlicht am 26.08.1996
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Rechtssatz

Von einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage spricht man, wenn sie "geeignet" (§ 74 Abs 2 GewO) ist, Gefährdungen, Belästigungen bzw. nachteilige Einwirkungen iS von § 74 Abs 2 hervorzurufen ("abstrakte Gefährdung, Belästigung, etc."). Es genügt die bloße Eignung einer Betriebsanlage, nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 GewO verursachen zu können; nicht gefordert wird hingegen der mit Sicherheit feststehende, tatsächliche Eintritt von Gefährdungen, Belästigungen, etc. Genehmigungspflicht liegt bereits dann vor, wenn das Auftreten nachteiliger Auswirkungen auf Personen sowie Tätigkeits- und Sachbereiche iSd § 74 Abs 2 Z 1 bis 5 GewO nicht ausgeschlossen werden kann. Wird der Beschuldigte auf Grundlage der §§ 25 Abs 3, 189 Abs 1 Z 2, 3, 4, 192 Abs 1, 199 GewO ein Konzessionsbescheid für das Gastgewerbe in der Betriebsart "Espresse" erteilt, so ist dieser Bescheid nicht als solcher gemäß § 74 Abs 2 GewO zu verstehen, weil entsprechend der zum Zeitpunkt der Erlassung des Konzessionsbescheides geltenden Fassung der GewO die Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, der Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen sowie der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen der Konzessionspflicht unterlagen. Der Gesetzgeber sah sich zum damaligen Zeitpunkt zur Beibehaltung der seit 1859 gesetzlich vorgesehenen Konzessionspflicht für das Gast- und Schankgewerbe insbesondere aus Rücksichtnahme auf die Wahrung öffentlicher Interessen wie Jugendschutz, Aufrechterhaltung öffentlicher Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sanitätspolizeiliche Interessen etc. veranlaßt. Die Vorschrift hinsichtlich der Konzessionspflicht läßt ebensowenig wie der Umstand, daß Konzessionen für ein Gastgewerbe auf bestimmte Berechtigungen gemäß § 189 Abs 1 GewO auf bestimmte Betriebsräume und allfällige sonstige bestimmte Betriebsflächen sowie auf eine bestimmte Betriebsart zu lauten hatten, den Rückschluß darauf zu, ein Konzessionsbescheid würde gleichzeitig eine Betriebsanlagengenehmigung enthalten. Vielmehr kann die Gastgewerbekonzession, da sie nachteilige Einwirkungen zu verursachen geeignet ist, lediglich in einer behördlich genehmigten Betriebsanlage ausgeübt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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