Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 4. April 2001 verweigerte der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Beschwerdeführer gemäß § 373c GewO 1994 iVm § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 775/1993 (im Folgenden: Verordnung über die Nachsicht vom Bef... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 15. Juli 1993 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 25. Jänner 1993 auf Erteilung der "Nachsicht vom erforderlichen Befähigungsnachweis zum Antritt des gebundenen Gewerbes mit dem Wortlaut "Betriebsberater einschließlich Betriebsorganisatoren" vor der Novelle 1992), nach der Novelle als nicht bewilligungspflichtig gebundenes Gewerbe "Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren"" gemäß "§§ 28 und 346 Abs.... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: BefNwV Betriebsberater Betriebsorganisator 1978 §2;BefNwV Betriebsberater Betriebsorganisator 1978 §4 Abs1 lita;GewO 1973 §22 Abs2;GewO 1973 §28 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Aus den im § 4 Abs 1 lit a BefNwV Betriebsberater, Betriebsorganisator angeführten Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung iSd § 2 legcit, welche zur Erlangung des Befähigungsnachweises des Gewerbes der Betriebs... mehr lesen...
Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. Oktober 1990 wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. August 1989, mit dem der Beschwerdeführerin die Konzession für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater im Standort G, A-Straße 45, gemäß § 323e GewO 1973 erteilt worden ist, gemäß § 68 Abs. 4 lit. d AVG in Verbindung mit § 363 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 als nichtig erklärt. Zur Begründung: wurde - nach Zitierung maßgebender Rechtsvors... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §22 Abs2;GewO 1973 §323e;GewO 1973 §323f;GewO 1973 §376 Z9 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "fachlich einwandfreie Ausübung dieses Gewerbes" in § 376 Abs 1 Z 9 GewO 1973 ist von dem durch den Gesetzgeber in der Legaldefinition des § 22 Abs 2 GewO 1973 näher umschriebene Begriffsinhalt auszugehen... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5. Oktober 1989 wurde dem Beschwerdeführer die Konzession für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater (§ 323e GewO 1973) im Standort W, C-Gasse 2/5 + 6, verweigert. Einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 6. April 1990 keine Folge und bestätigte gemäß § 25 Abs. 2 GewO 1973 in Verbindung mit §§ 323f, § 376 Z. 37 Abs. 1 lit. b GewO 1973 den erstbeh... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §22 Abs2;GewO 1973 §22 Abs3;GewO 1973 §25 Abs1;GewO 1973 §323e;GewO 1973 §323f;GewO 1973 §376 Z37 Abs1;GewO 1973 §376 Z9 Abs1;
Rechtssatz: Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war in Ansehung des Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Lebensberater und Sozialberater (§ 323e GewO 1973) die Bestimmung des § 376 Z 9 Abs 1 GewO 1973 anzuwenden. Bei Ausl... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §103 Abs1 litc Z9;GewO 1973 §22 Abs2;GewO 1973 §376 Z9 Abs1;
Rechtssatz: Ein Zeugnis des Inhaltes: "X war bei mir von ... bis ... als angelernter Arbeiter in meinen Schuhservice-Werkstätten unter meiner Anleitung als Schuhmachermeister mit den Reparaturen von Schuhen beschäftigt. Ich bestätige, dass X mit sämtlichen Reparaturen bei mir fachlich beschäftigt war", ist kein... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §22 Abs2;GewO 1973 §376 Z9 Abs1;
Rechtssatz: Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "fachlich einwandfreie Ausübung dieses Gewerbes" in § 376 Z 9 Abs 1 GewO ist - in Hinblick auf den Regelungszusammenhang - von dem durch den Gesetzgeber in der Legaldefinition des § 22 Abs 2 GewO näher umschriebenen Begriffsinhalt auszugehen. Im Sinne des § 376 Z 9 Abs 1 Gew... mehr lesen...