RS Vwgh 1993/12/21 91/04/0302

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §22 Abs2;
GewO 1973 §323e;
GewO 1973 §323f;
GewO 1973 §376 Z9 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "fachlich einwandfreie Ausübung dieses Gewerbes" in § 376 Abs 1 Z 9 GewO 1973 ist von dem durch den Gesetzgeber in der Legaldefinition des § 22 Abs 2 GewO 1973 näher umschriebene Begriffsinhalt auszugehen:

Danach ist unter einer fachlichen Tätigkeit jene zu verstehen, die geeignet ist, die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Im Sinne des § 376 Z 9 Abs 1 GewO

1973 müssen demnach die - durch Belege nachzuweisenden - Kenntnisse und Fähigkeiten außer jeden Zweifel stellen, daß die Erfahrungen und Kenntnisse gegeben sind, die zur selbständigen Gewerbeausübung erforderlich sind (Hinweis E 31.3.1992, 91/04/0301).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040302.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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