Entscheidungen zu § 2 GewO 1994

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Vorarlberg 1999/06/11 1-0390/99

Beachte VwGH 28.1.1993, Zl 92/04/0195 Rechtssatz: In dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich "am 12.11.1998 um 9.45 Uhr in L. .... von X.Y. eine Tätigkeit besorgen lassen (Hilfstätigkeit beim Betonieren eines Jauchekastens und eines Mistablageplatzes), obwohl er hätte wissen müssen, dass diese Person durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Übertretung nach §366 Abs1 Z1" begehe. Dieser
Spruch: genügt den Anforderungen des §44a Z1 VStG nicht.... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 11.06.1999

RS UVS Salzburg 1997/02/26 4/484/1-97th

Rechtssatz: Die entgeltliche Personenbeförderung mittels Motorschlitten (,Ski-Doo") stellt keine Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen dar, und ist somit das GelVerkG nicht anwendbar. Der Betrieb von Motorschlitten (,Fahrzeuge, die zum Befahren der Schneedecke bestimmt sind, durch Motore angetrieben werden und nicht an Leitungen gebunden sind") ist landesgesetzlich geregelt. Nach dem Slbg MotorschlittenG, LGBl 90/1972, ist der Betrieb von Motorschlitten an eine Ausnahmebewilligung der Be... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 26.02.1997

RS UVS Oberösterreich 1996/09/02 VwSen-221254/13/Schi/Ka

Rechtssatz: Gemäß § 94 Z11 GewO 1994 wird das Gärtnereigewerbe als Handwerk festgelegt. Zunächst ist die Frage der Gewerbsmäßigkeit zu prüfen. Zur Prüfung dieser Frage ist § 1 GewO heranzuziehen; in dieser Bestimmung ist der Geltungsbereich der Gewerbeordnung 1994 festgelegt. Demnach gilt diese für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Eine Tätigkeit wird nach Abs.2 leg.cit. gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betri... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 02.09.1996

RS UVS Vorarlberg 1996/05/17 1-0842/95

Rechtssatz: Die Ausnahme von der Gewerbeordnung nach §2 Abs1 Z18 gilt nicht für die Tätigkeiten, mit denen der Abschluß eines Kaufvertrages zwischen dem Käufer und dem Verkäufer vermittelt wird (vgl. VwSlg. 10094/A und VwGH 9.9.1986, Zl. 85/04/0193). Die Frage, ob ein Verkauf im eigenen Namen oder die Vermittlung eines Kaufvertrages für einen Dritten stattgefunden hat, ist demnach von Bedeutung. Weiters kann eine Übertretung des §368 Z6 in Verbindung mit §58 GewO nur der Händler selbst bzw... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 17.05.1996

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