RS UVS Salzburg 1997/02/26 4/484/1-97th

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Veröffentlicht am 26.02.1997
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Rechtssatz

Die entgeltliche Personenbeförderung mittels Motorschlitten (,Ski-Doo") stellt keine Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen dar, und ist somit das GelVerkG nicht anwendbar. Der Betrieb von Motorschlitten (,Fahrzeuge, die zum Befahren der Schneedecke bestimmt sind, durch Motore angetrieben werden und nicht an Leitungen gebunden sind") ist landesgesetzlich geregelt. Nach dem Slbg MotorschlittenG, LGBl 90/1972, ist der Betrieb von Motorschlitten an eine Ausnahmebewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden und dabei eine Beförderung von Personen grundsätzlich möglich (§ 4 Abs 1 lit b leg.cit.). Da der Landesgesetzgeber mit dem MotorschlittenG die Materie abschließend geregelt hat, bleibt kein Raum für eine gewerberechtliche Behandlung. Im vorliegenden Fall wäre daher allenfalls eine Strafbarkeit nach dem MotorschlittenG zu prüfen gewesen. Hinsichtlich der vorgeworfenen Übertretung der GewO war das gegenständliche Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

Schlagworte
entgeltliche Personenbeförderung mittels Ski-Doo; keine gewerbliche Tätigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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