Entscheidungen zu § 171 GewO 1994

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 1996/11/12 4Ob2315/96m

Norm: GewO 1994 §124 Z11GewO 1994 §143 Z7GewO 1994 §171GewO 1994 §284ÖffnZeitG §1
Rechtssatz: Ein Gewerbetreibender, der Waren verkauft, deren Verkauf nicht von den ihm in Ausübung des Tankstellenbetriebes und der buffetmäßigen Ausschanktätigkeit und Verabreichungstätigkeit zustehenden Nebenrechte erfaßt ist, zu deren Verkauf er aber aufgrund seiner Gewerberechtigung des Handelsgewerbes gemäß § 124 Z 11 GewO 1994 berechtigt ist, unterliegt dami... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.11.1996

RS OGH 1996/11/12 4Ob2315/96m

Norm: GewO 1994 §143 Z7GewO 1994 §171GewO 1994 §284
Rechtssatz: Wird zusammen mit einer Tankstelle in einem Verkaufslokal von zweihundert Quadratmeter Größe ein sogenannter "Mini Markt" betrieben, der alle Ausstattungsdetails eines Supermarktes aufweist, so wird damit weder der Charakter eines Tankstellenbetriebs noch der eines Buffetbetriebs gewahrt, bestimmen doch die in Regalen übersichtlich aufgestellten Waren und das reichhaltige Warenange... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.11.1996

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