Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2.7.1992, Zl 3- -91, wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, daß er als gewerberechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der yy BaugesmbH zu vertreten habe, daß die yy BaugesmbH am 17.9.1991 in B , gasse 10, bei der Höheren Frauenberufsfortbildungsschule an der Fassade des Schulgebäudes Maler- und Anstreicherarbeiten durchgeführt hätte, obwohl die yy BaugesmbH nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk "Maler ... mehr lesen...
Rechtssatz: Führt ein Baumeister im Rahmen von Sanierungsarbeiten auch Maler- und Anstreicherarbeiten im Ausmaß von lediglich 6 Prozent des Auftragsvolumens durch, dann liegen Arbeiten in geringem Umfang vor. mehr lesen...