RS UVS Niederösterreich 1993/03/30 Senat-MD-92-169

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Rechtssatz

Führt ein Baumeister im Rahmen von Sanierungsarbeiten auch Maler- und Anstreicherarbeiten im Ausmaß von lediglich 6 Prozent des Auftragsvolumens durch, dann liegen Arbeiten in geringem Umfang vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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