Begründung: Die im Geschäft der Klägerin durch Einbruchsdiebstahl erbeuteten Schmuckgegenstände wurden vom Täter in der beklagten Pfandleihanstalt versetzt und von dieser in der Folge größtenteils versteigert oder verkauft. Es ist Geschäftspraxis der Beklagten, den hereingenommenen Schmuck mit den Avisos des Bundesministeriums für Inneres (BMI) über gestohlene Schmuckstücke zu vergleichen und bei einem 5.000 EUR (nunmehr 2.000 EUR) übersteigenden Darlehensbetrag sowie bei entsprec... mehr lesen...
Norm: GewO 1994 §155 GewO 1994 § 155 heute GewO 1994 § 155 gültig ab 01.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002 GewO 1994 § 155 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997 GewO 1994 § 155 gültig von ... mehr lesen...