Norm
GewO 1994 §155Rechtssatz
Die für das Geschäft der Pfandleiher vorausgesetzte Sorgfalt erfordert das Verlangen der Ausweisleistung von Pfandgebern durch die Pfandleihanstalt - abgesehen von „Bagatellgeschäften" bis zu einem Darlehenswert von etwa 100 EUR.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125545Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010