Entscheidungen zu § 153 Abs. 1 GewO 1994

Unabhängige Verwaltungssenate

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RS UVS Vorarlberg 1996/11/07 1-0216/96

Rechtssatz: Die Bestimmung des §153 Abs1 Gewerbeordnung sieht eine besondere Sorgfaltspflicht für Gastgewerbetreibende vor. Sie sind nämlich verpflichtet, die Betriebsräume und deren Einrichtung und Ausstattung "stets in gutem Zustand" zu erhalten. Dies bedeutet, daß sich die Betriebsräume "immer" (vgl. Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1984) in gutem Zustand befinden müssen, sodaß ihre jederzeitige reibungslose Benützung durch die Gäste und Angestellten gewährleistet ist. Diese Vora... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 07.11.1996

RS UVS Oberösterreich 1995/08/31 VwSen-221258/6/Gu/Atz

Rechtssatz: Nachdem die Rechtsmittelwerberin, was die Tatbildmäßigkeit anlangt, im Recht war, im übrigen aber aufgrund der Aktenlage und des im Akt erliegenden Lageplanes des Gastgartens dessen Situierung feststand, hat der O.ö. Verwaltungssenat, ohne daß die Tat hiedurch ausgewechselt wurde, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist den Tatvorwurf dahingehend ergänzt, daß der am 25.5.1995 beim Gasthaus F. Nr. XX betriebene Gastgarten sich nicht auf öffentlichem Grund befand oder an öffent... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 31.08.1995

RS UVS Burgenland 1994/05/31 15/02/94003

Rechtssatz: § 153 Abs 1 GewO regelt den gastgewerblichen Betrieb von bestimmten Gastgärten zu bestimmten Zeiten, wodurch Betriebszeiten (Sperrstunden)-regelungen in Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden überlagert werden. Diese gesetzliche Erlaubnis (Ausübungsvorschrift) zum Betrieb von Gastgärten bis 23 Uhr gilt aber nur für betriebsanlagenrechtlich genehmigte Gastgärten, da die Genehmigungspflicht nach §§ 74 ff unberührt bleibt. Dies gilt auch für am 01 07 1993 (Inkrafttreten der Gewerb... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 31.05.1994

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