RS UVS Burgenland 1994/05/31 15/02/94003

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Rechtssatz

§ 153 Abs 1 GewO regelt den gastgewerblichen Betrieb von bestimmten Gastgärten zu bestimmten Zeiten, wodurch Betriebszeiten (Sperrstunden)-regelungen in Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden überlagert werden. Diese gesetzliche Erlaubnis (Ausübungsvorschrift) zum Betrieb von Gastgärten bis 23 Uhr gilt aber nur für betriebsanlagenrechtlich genehmigte Gastgärten, da die Genehmigungspflicht nach §§ 74 ff unberührt bleibt. Dies gilt auch für am 01 07 1993 (Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992) bestehende Gastgärten.

Schlagworte
Betrieb von Gastgärten; Genehmigungspflicht nach §§ 74 ff bleibt unberührt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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