Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt mit seiner Klage, den Beklagten schuldig zu erkennen, es ab sofort zu unterlassen, - Daten des Klägers nach § 4 Z 8 DSG 2000 (das Verarbeiten und Übermitteln) zu verwenden, und - sämtliche über den Kläger gespeicherte und verwendete Daten sofort zu löschen. Obwohl er von seinem Löschungs- und Widerspruchsrecht nach §§ 27 f DSG 2000 (künftig nur: DSG) - mehrfach - Gebrauch gemacht habe und bereits eine Empfehlung der Datenschutzkommission erga... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte betreibt die Gewerbe der Kreditauskunftei nach § 152 GewO und des Adressverlags nach § 151 GewO. Nach Punkt 5. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten dürfen personenbezogene Daten ausschließlich dann (durch Kunden) abgerufen werden, wenn der Abrufende zum Zeitpunkt des Abrufes ein überwiegendes berechtigtes Interesse iSd § 8 Abs 1 Z 4 DSG 2000 (in der Folge: DSG) oder die Zustimmung des Betroffenen nachzuweisen vermag. Eine Bestellung, eine Ang... mehr lesen...
Norm: BWG §39 Abs2DSG 2000 §4 Z13DSG 2000 §28 Abs2DSG 2000 §50GewO 1994 §152 Abs1
Rechtssatz: Die materiellen Voraussetzungen des Widerspruchsrechts nach § 28 Abs 2 DSG sind lediglich die nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei. § 152 Abs 1 GewO sieht nur ein Verbot der Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, für Gewerbetreibende, die das ... mehr lesen...