Entscheidungen zu § 145 Abs. 1 GewO 1994

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RS UVS Oberösterreich 1998/11/24 VwSen-221542/7/Kl/Rd

Rechtssatz: §§ 145 und 146 Gewerbeordnung 1994: Betriebsart: Doppelverwendung des Lokales unzulässig; Ausübung des Gastgewerbes entgegen der gemeldeten Betriebsart ist keine unbefugte Gewerbeausübung (§ 366 Abs1 Z1 leg.cit.) sondern Delikt nach § 368 Z14, sofern die Gewerbeberechtigung nach § 142 Gewerbeordnung 1994 eingehalten wird. Anmeldung und Genehmigung der Betriebsanlage und langjährige Duldung der Mischverwendung durch die Behörde wirkt gemäß § 5 Abs1 letzter Satz VStG entlastend, ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 24.11.1998

TE UVS Wien 1996/06/17 04/G/21/215/96

Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 17. Bezirk, vom 15.03.1996, Zl MBA 17 - S 486/96, enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der B-KEG zu verantworten, daß diese Gesellschaft vom 12.01.1996 bis 18.01.1996 in Wien, E-platz, das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Imbißstube ausgeübt hat, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben (der vorhandene Gewer... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 17.06.1996

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