RS UVS Oberösterreich 1998/11/24 VwSen-221542/7/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Rechtssatz

§§ 145 und 146 Gewerbeordnung 1994: Betriebsart:

Doppelverwendung des Lokales unzulässig; Ausübung des Gastgewerbes entgegen der gemeldeten Betriebsart ist keine unbefugte Gewerbeausübung (§ 366 Abs1 Z1 leg.cit.) sondern Delikt nach § 368 Z14, sofern die Gewerbeberechtigung nach § 142 Gewerbeordnung 1994 eingehalten wird.

Anmeldung und Genehmigung der Betriebsanlage und langjährige Duldung der Mischverwendung durch die Behörde wirkt gemäß § 5 Abs1 letzter Satz VStG entlastend, daher geringfügiges Verschulden.

Erteilung einer Ermahnung nach § 21 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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