Entscheidungen zu § 14 Abs. 1 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 31-34 von 34

TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/27 97/04/0087

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Bescheid vom 21. März 1997 im Instanzenzug das Ansuchen des Beschwerdeführers um Gleichstellung mit Inländern zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart einer Bar zum Zwecke der Bestellung zum Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. gemäß § 14 Abs. 2 GewO 1994 ab. In der Begründung: dieses Besche... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 27.05.1997

RS Vwgh 1997/5/27 97/04/0087

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §13 Abs1;GewO 1994 §13 Abs2;GewO 1994 §14 Abs1;GewO 1994 §14 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/09/03 96/04/0048 2 Stammrechtssatz Ein Ausländer, dem die Gleichstellung nach § 14 Abs 2 GewO 1994 gewährt wird, muß zum tatsächlichen Gewerbeantritt überdies noch die sonstigen für das jeweilige Gewerbe geltenden Antrittsvoraussetzungen, somit insbesondere auc... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.05.1997

TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/3 96/04/0048

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. Jänner 1996 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Gleichstellung mit Inländern zur Ausübung des Gewerbes des Handels mit Kraftfahrzeugen mit dem Standort in der Gemeinde S gemäß § 14 Abs. 2 GewO 1994 abgewiesen. Zur Begründung: führte der Bundesminister nach Darstellung des Verfahrensganges aus, da der Gesetzgeber den Begriff der sonstigen "öffentlichen Interessen" im Zusam... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 03.09.1996

RS Vwgh 1996/9/3 96/04/0048

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §13 Abs1;GewO 1994 §13 Abs2;GewO 1994 §14 Abs1;GewO 1994 §14 Abs2;
Rechtssatz: Ein Ausländer, dem die Gleichstellung nach § 14 Abs 2 GewO 1994 gewährt wird, muß zum tatsächlichen Gewerbeantritt überdies noch die sonstigen für das jeweilige Gewerbe geltenden Antrittsvoraussetzungen, somit insbesondere auch das Fehlen von Ausschlußgründen iSd § 13 GewO 1994 erfüllen. Eine ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 03.09.1996

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