RS Vwgh 1996/9/3 96/04/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1996
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §13 Abs2;
GewO 1994 §14 Abs1;
GewO 1994 §14 Abs2;

Rechtssatz

Ein Ausländer, dem die Gleichstellung nach § 14 Abs 2 GewO 1994 gewährt wird, muß zum tatsächlichen Gewerbeantritt überdies noch die sonstigen für das jeweilige Gewerbe geltenden Antrittsvoraussetzungen, somit insbesondere auch das Fehlen von Ausschlußgründen iSd § 13 GewO 1994 erfüllen. Eine am System der Gewerbeordnung orientierte Auslegung des § 14 Abs 2 GewO 1994 muß daher zu einem von der Bestimmung des § 13 Abs 1 GewO 1994 abweichenden und strengeren Ergebnis kommen. Andernfalls würde man dem Gesetzgeber unterstellen, mit dem in Rede stehenden Tatbestandselement etwas Überflüssiges normiert zu haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040048.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten