Entscheidungen zu § 138 GewO 1994

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RS UVS Kärnten 2005/04/12 KUVS-2458-2460/5/2004

Rechtssatz: Wird die Anzeige aus Ausübungsbeginnes des Versicherungsmaklergewerbes unterlassen, dieses Gewerbe jedoch ausgeübt ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein und überdies das Versicherungsagentengewerbe ausgeübt hat, obwohl am Firmenstempel die Gewerberegisternummer gefehlt hat, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Gewerbe, Versicherungsmaklergewerbe, Versicherungsagentengewerbe, Ausübungsbeginnanzeige, Gewerbeberechtigung, G... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 12.04.2005

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