Entscheidungen zu § 13 Abs. 1 GewO 1994

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Kärnten 1998/08/23 KUVS-K1-694/3/98

Rechtssatz: Im Bereich der Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung (gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr) kommt es u.a. auch darauf an, ob der Antragsteller einen nachweislich einwandfreien beruflichen und persönlichen Lebenswandel geführt hat. Dabei sind in die Beurteilung auch ungetilgte rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen miteinzubeziehen. Unter dem Gesichtspunkt der Eigenart der strafbaren Handlung ist ihre Eignung im Zusammenhang mit d... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 23.08.1998

RS UVS Oberösterreich 1996/11/28 VwSen-500056/3/Ga/La

Beachte VwSen-500034 v. 25.4.1995; VwSen-500038 v. 14.11.1995 Rechtssatz: Besondere Vorschriften über Bestellung und Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (GF) hat der Gelegenheitsverkehrsgesetzgeber nicht getroffen. Als Konsequenz dieses Befundes wird die generelle Verweisung des § 1 Abs.2 GelverkG zugunsten der GewO 1994 wirksam. Danach gilt, soweit das GelverkG nicht besondere Bestimmungen trifft, für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (somit auch für... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 28.11.1996

TE UVS Wien 1995/10/10 04/G/33/435/95

Begründung: 1. a) Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.1.1986 hat das Amt der Wiener Landesregierung dem Berufungswerber die im
Spruch: des gegenständlichen Bescheides näher umschriebene Gewerbeberechtigung für den Güterfernverkehr im Grunde der §§ 89 Abs 1 und 87 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung 1973 entzogen. In der
Begründung: dieses Bescheides wird nach Wiedergabe des § 1 Abs 3 GBefG (in der Fassung BGBl Nr 630/1982) und des § 89 Abs 1 GewO 1973 (nunmehr § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994) im wesentliche... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 10.10.1995

RS UVS Wien 1995/10/10 04/G/33/435/95

Rechtssatz: § 5 Abs 2 GBefG enthält nur eine demonstrative Aufzählung der Tatbestände, bei deren Vorliegen zwingend davon auszugehen ist, daß die Zuverlässigkeit nicht vorliegt. Aus dieser Gesetzesstelle leitet sich ab (argumentum: insbesondere), daß bei der Beurteilung der Frage, ob das Vorliegen der Zuverlässigkeit angenommen werden kann oder nicht, alle der Behörde bekannt gewordenen rechtskräftigen Bestrafungen und Verurteilungen (auch die bereits getilgten) dahingehend zu untersuchen ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 10.10.1995

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