RS UVS Kärnten 1998/08/23 KUVS-K1-694/3/98

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Veröffentlicht am 23.08.1998
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Rechtssatz

Im Bereich der Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung (gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr) kommt es u.a. auch darauf an, ob der Antragsteller einen nachweislich einwandfreien beruflichen und persönlichen Lebenswandel geführt hat. Dabei sind in die Beurteilung auch ungetilgte rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen miteinzubeziehen. Unter dem Gesichtspunkt der Eigenart der strafbaren Handlung ist ihre Eignung im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangen zu werden, maßgeblich. Im Zuge der gebotenen Würdigung der Persönlichkeit des Nachsichtswerbers ist die Berücksichtigung auch bereits getilgter Verurteilungen zulässig. Der Ausschluß von der Gewerbeausübung bzw. die diesbezügliche Nachsicht bzw. deren Verweigerung, sind nach der Absicht des Gesetzgebers nicht als Strafe, sondern als "administrative Sicherungsmaßnahme" anzusehen. Von einer Sicherungsmaßnahme kann im Hinblick auf eine konkrete Gefahr freilich nur dann gesprochen werden, wenn durch diese das Risiko der Verwirklichung des Gefahrenmomentes verringert wird. Es sind daher Verurteilungen wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung gewerberechtlich relevant, da aus der Gewerbeausübung die Benutzung von Kraftfahrzeugen und die damit verbundene Teilnahme am Straßenverkehr und die daraus folgende Konfrontation mit Organen der Straßenaufsicht folgt und aufgrund der durch die Vorverurteilungen erkennbaren  Sinnesart, die Befürchtung besteht, daß sich der Nachsichtswerber bei der Ausübung des Gewerbes rücksichtslos verhalten wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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