IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 18.04.2019, Zl ****, betreffend Verweigerung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss gem § 13 Abs 4 GewO 1994, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung gem § 26 Abs 2 GewO 1994 erteilt. 2... mehr lesen...