Begründung: Die klagende Partei ist ein Verein, dessen Zweck nach den Statuten die Überwachung und Sicherung des freien wirtschaftlichen Wettbewerbs, insbesondere die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes jeder Art, ist; als Mitglieder gehören ihm ausschließlich Gremien, Fachgruppen und Innungen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, insbesondere auch das Landesgremium des Textilhandels, an. Die erstbeklagte KG ist zu HRA 2224 a des Handelsregisters des Landes... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §13 Abs1 Z3GewO 1973 §340UWG §1 C2UWG §24
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 13 Abs 1 Z 3 GewO ist eine wettbewerbsregelnde Vorschrift, die nicht nur dem Schutz der Geschäftspartner und Gläubiger sondern auch der ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommenden und seriös kalkulierenden Mitbewerber dient. Das Verbot der mit rechtskräftigem Bescheid untersagten Gewerbeausübung mit einstweiliger Verfügung ist zur Sicherung des Unterlassu... mehr lesen...