RS OGH 1987/6/30 4Ob350/87

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Veröffentlicht am 30.06.1987
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 13 Abs 1 Z 3 GewO ist eine wettbewerbsregelnde Vorschrift, die nicht nur dem Schutz der Geschäftspartner und Gläubiger sondern auch der ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommenden und seriös kalkulierenden Mitbewerber dient. Das Verbot der mit rechtskräftigem Bescheid untersagten Gewerbeausübung mit einstweiliger Verfügung ist zur Sicherung des Unterlassungsanspruches zulässig.Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, GewO ist eine wettbewerbsregelnde Vorschrift, die nicht nur dem Schutz der Geschäftspartner und Gläubiger sondern auch der ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommenden und seriös kalkulierenden Mitbewerber dient. Das Verbot der mit rechtskräftigem Bescheid untersagten Gewerbeausübung mit einstweiliger Verfügung ist zur Sicherung des Unterlassungsanspruches zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060786

Dokumentnummer

JJR_19870630_OGH0002_0040OB00350_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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