Entscheidungen zu § 129 Abs. 4 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2018/10/17 Ra 2016/11/0093

1        Mit Straferkenntnis vom 13. März 2015 legte die belangte Behörde der Revisionswerberin zur Last, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der H. GmbH, die das Bewachungsgewerbe betreibt, zu verantworten, dass in den Fällen des Spruchpunktes A.) 1.-23. den dort bezeichneten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die während der Zeit der Wochenendruhe in näher angeführten Zeiträumen bzw. Wochen im Jahr 2014 beschäftigt wurden, in der jeweiligen Kalenderwoche anstelle d... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 17.10.2018

RS Vwgh 2018/10/17 Ra 2016/11/0093

Index: 50/01 Gewerbeordnung60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: ARG 1984 §22ARG 1984 §3ARG 1984 §4ARG 1984 §7GewO 1994 §129 Abs4
Rechtssatz: § 22 ARG 1984 ist eine Spezialnorm für Arbeitnehmer in Betrieben des Bewachungsgewerbes im Sinne des § 129 Abs. 4 GewO 1994. § 22 Abs. 1 ARG stellt eine Abweichungsermächtigung zu den §§ 3, 4 und 7 ARG 1984 dar. § 22 Abs. 2 ARG 1984 präzisiert den Rahmen für die möglichen Abwe... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 17.10.2018

RS Vwgh 2018/10/17 Ra 2016/11/0093

Index: 50/01 Gewerbeordnung60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: ARG 1984 §22 Abs2ARG 1984 §4GewO 1994 §129 Abs4
Rechtssatz: § 22 Abs. 2 ARG 1984 sieht in Z 1 für die wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden eine Abweichung von § 4 ARG 1984 unter zwei Voraussetzungen vor, nämlich dass im Kollektivvertrag ein Durchrechnungszeitraum festgelegt wird und dass in diesem durchschnittlich 36 Stunden an Ruhezeit erreicht werden... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 17.10.2018

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