RS Vwgh 2018/10/17 Ra 2016/11/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2018
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §22
ARG 1984 §3
ARG 1984 §4
ARG 1984 §7
GewO 1994 §129 Abs4

Rechtssatz

§ 22 ARG 1984 ist eine Spezialnorm für Arbeitnehmer in Betrieben des Bewachungsgewerbes im Sinne des § 129 Abs. 4 GewO 1994. § 22 Abs. 1 ARG stellt eine Abweichungsermächtigung zu den §§ 3, 4 und 7 ARG 1984 dar. § 22 Abs. 2 ARG 1984 präzisiert den Rahmen für die möglichen Abweichungen von der wöchentlichen Ruhezeit. Die Abweichungen dürfen nicht über diesen Rahmen hinausgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016110093.L01

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten