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50/01 GewerbeordnungNorm
ARG 1984 §22Rechtssatz
§ 22 ARG 1984 ist eine Spezialnorm für Arbeitnehmer in Betrieben des Bewachungsgewerbes im Sinne des § 129 Abs. 4 GewO 1994. § 22 Abs. 1 ARG stellt eine Abweichungsermächtigung zu den §§ 3, 4 und 7 ARG 1984 dar. § 22 Abs. 2 ARG 1984 präzisiert den Rahmen für die möglichen Abweichungen von der wöchentlichen Ruhezeit. Die Abweichungen dürfen nicht über diesen Rahmen hinausgehen.Paragraph 22, ARG 1984 ist eine Spezialnorm für Arbeitnehmer in Betrieben des Bewachungsgewerbes im Sinne des Paragraph 129, Absatz 4, GewO 1994. Paragraph 22, Absatz eins, ARG stellt eine Abweichungsermächtigung zu den Paragraphen 3, 4 und 7 ARG 1984 dar. Paragraph 22, Absatz 2, ARG 1984 präzisiert den Rahmen für die möglichen Abweichungen von der wöchentlichen Ruhezeit. Die Abweichungen dürfen nicht über diesen Rahmen hinausgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016110093.L01Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021