Entscheidungen zu § 123 GewO 1994

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE Uvs Bescheid 2013/8/8 KUVS-1350-1363/4/2013

Die Erstinstanz legte dem Beschuldigten im Straferkenntnis Folgendes zur Last: „Sie haben es als, für die ua. angeführten Kehrobjekte bisher beauftragter, Rauchfangkehrer bis zumindest 01.10.2012 unterlassen, unverzüglich einen schriftlichen Bericht nach § 124 der Gewerbeordnung 1994 idgF über die zuletzt erfolgte Kehrung und den Zustand des jeweiligen Kehrobjektes dem zukünftigen Rauchfangkehrer, der Gemeinde und dem Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln, obwohl Ihnen für „Sie ... mehr lesen...

Entscheidung | Uvs Bescheid | 08.08.2013

TE Uvs Erkenntnis 2010/10/14 35/10187/17-2010th

Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. Herrn Johann T. nach Durchführung eines regulären Genehmigungsverfahrens die nachträgliche gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage "Hotel X." in A. im Pg., X.gasse XX erteilt. Der
Spruch: lautet: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. Herrn Johann T. nach Durchführung eines regulären Genehmigungsverfahrens die ... mehr lesen...

Entscheidung | Uvs Erkenntnis | 14.10.2010

RS UVS Steiermark 1995/03/20 30.4-105/94

Rechtssatz: Dem Beschuldigten kann die in einer weiteren Betriebsstätte anzeigepflichtige Ausübung des freien Gewerbes der Übernahme von Arbeitern für das Handwerk der Textilreinigung (§§ 46 Abs 3 und 121 GewO 1994) nicht zur Last gelegt werden, wenn das alleinige Unternehmerrisiko für diese Tätigkeiten der eigentliche Inhaber dieser Betriebsstätte (als Handelsgewerbeinhaber und Betreiber des dortigen Bekleidungsgeschäftes) trägt, in das die Kunden die zu reinigenden Gegenstände bringen. S... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 20.03.1995

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