Entscheidungen zu § 117 Abs. 6 GewO 1994

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TE UVS Wien 2005/01/05 04/G/34/7565/2004

Die Berufungswerberin ist als persönlich haftende Gesellschafterin der S-KEG wegen unbefugten Anbietens einer den Gegenstand des Immobilientreuhändergewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen seitens der genannten KEG durch das Ausstellen mit dem Firmenstempel ?S-KEG, Immobilienverwaltung" versehener Meldezettel im Zeitraum vom 11.8.2004 bis 12.8.2004 bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet: ?Sie haben es als persönlich haftende Gesellschafterin der... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 05.01.2005

RS UVS Wien 2005/01/05 04/G/34/7565/2004

Rechtssatz: Da dem Wort ?Immobilienverwaltung" in Verbindung mit dem jeweiligen Firmenwortlaut im Rahmen eines Firmenstempels die objektive Eignung zukommt, den Eindruck zu erwecken, durch diese Firma würden den Gegenstand des Immobilientreuhändergewerbes bildende Tätigkeiten (der Immobilienverwaltung) entfaltet, dürfen derartige Firmenstempel, soweit sie nicht eindeutig auf die bloße Verwaltung eigenen Vermögens hindeuten, nur unter solchen Umständen - wie etwa bei der Unterfertigung von ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 05.01.2005

RS UVS Wien 2005/01/05 04/G/34/7565/2004

Rechtssatz: Bereits aus der Bestimmung des § 117 Abs 6 GewO 1994 über die Befugnis der Immobilientreuhänder zum Ausfüllen formularmäßig gestalteter Verträge ergibt sich deren weitere Befugnis, im Namen des sie beauftragenden Bestandgebers entsprechende Verträge auch zu unterfertigen. Nicht unter die Ausübung des (Immobilientreuhänder-) Gewerbes fällt das Ausfüllen und Unterfertigen von Bestandverträgen im Rahmen der Verwaltung des eigenen Vermögens (im eigenen Namen), zählt doch die Nutzun... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 05.01.2005

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