I. römisch eins. 1.1.1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. November 2010 wurde der Beschwerdeführer - nach durchgeführter Verhandlung - als gewerberechtlicher Geschäftsführer der I. GmbH mit Sitz in Wien schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, dass diese Gesellschaft die für den Kleinverkauf von Waren bestimmte Betriebseinrichtung an einer näher bezeichneten Adresse im 1.1.1. Mit im Instanzenzug ergangenem Besche... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §111 Abs2 Z2; GewO 1994 §111 Abs2 Z3; GewO 1994 §111 Abs2 Z4; GewO 1994 §111 Abs2 Z5; GewO 1994 §113 Abs8; GewO 1994 § 111 heute GewO 1994 § 111 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017 GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2013 bi... mehr lesen...