Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §111 Abs2 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/11/0127Rechtssatz
Gemäß § 113 Abs. 8 GewO 1994 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sowie 7 für gastgewerbliche Betriebe (über Sperrstunde und Aufsperrstunde) "auch für Betriebe, in denen die im § 111 Abs. 2 Z. 2 bis 5 ausgeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, sinngemäß". Diese ausdrückliche Anordnung einer sinngemäßen Anwendung kann nur dann als sinnvoll gedeutet werden, wenn ohne sie die darin genannten Tätigkeiten nicht erfasst wären.Gemäß Paragraph 113, Absatz 8, GewO 1994 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 sowie 7 für gastgewerbliche Betriebe (über Sperrstunde und Aufsperrstunde) "auch für Betriebe, in denen die im Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 ausgeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, sinngemäß". Diese ausdrückliche Anordnung einer sinngemäßen Anwendung kann nur dann als sinnvoll gedeutet werden, wenn ohne sie die darin genannten Tätigkeiten nicht erfasst wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011110009.X07Im RIS seit
04.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017