1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Gast die im Nachtlokal „Ä“, M (Betriebsart: Bar) mit 02.00 Uhr festgesetzte Sperrstunde (Verlängerung) nicht eingehalten, indem er sich am 16.07.2013 von 02.00 Uhr bis 05.10 Uhr noch im Lokal aufgehalten habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 368 iVm § 113 Abs 7 und Abs 3 Gewerbeordnung und dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde. Es wurde eine Geldstrafe von 70 Euro... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 25.03.2014 Norm: GewO 1994 §113 Abs7 GewO 1994 § 113 heute GewO 1994 § 113 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017 GewO 1994 § 113 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch ... mehr lesen...