Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.03.2014Norm
GewO 1994 §113 Abs7Rechtssatz
Voraussetzung für eine Bestrafung eines Gastes nach § 113 Abs 7 iVm § 368 GewO 1994 wegen Nichteinhaltung der Sperrstunde ist, dass dieser vor Eintritt der Sperrstunde vom Gastgewerbetreibenden zum Verlassen der Betriebsanlage aufgefordert wurde.Voraussetzung für eine Bestrafung eines Gastes nach Paragraph 113, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 368, GewO 1994 wegen Nichteinhaltung der Sperrstunde ist, dass dieser vor Eintritt der Sperrstunde vom Gastgewerbetreibenden zum Verlassen der Betriebsanlage aufgefordert wurde.
Schlagworte
Sperrstunde Gast Aufforderung zum VerlassenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.930.13Zuletzt aktualisiert am
08.04.2014