Entscheidungen zu § 112 Abs. 4 GewO 1994

Unabhängige Verwaltungssenate

3 Dokumente

Entscheidungen 1-3 von 3

TE UVS Wien 2004/09/24 04/G/34/5951/2004

Der Berufungswerber ist als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin Gergana M wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen über das sogenannte ?Jugendgetränk" bestraft worden. Das Straferkenntnis lautet wie folgt: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 370 Abs2 GewO 1994) der Gewerbetreibenden, Frau M Gergana zu verantworten, daß die Gewerbeinhaberin am 03.06.2004 im Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart eines Espressos in Wien, A-gasse, insofern der Verpflichtun... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 24.09.2004

RS UVS Wien 2004/09/24 04/G/34/5951/2004

Rechtssatz: Beruft sich ein Bestrafter im Verwaltungsstrafverfahren nach § 112 Abs 4 2. Satz 1. Fall GewO 1994 zum Beweis des Ausschanks von ?Jugendgetränken" nur auf eine (auch) diesbezüglich vorhandene, laut Anzeige jedoch fehlende Preisauszeichnung, ohne dass sich diese Behauptung erhärten würde, können weitere Erhebungen zu einem nicht ausgezeichneten Ausschank von ?Jugendgetränken" im Allgemeinen unterbleiben, trifft einen Gastgewerbetreibenden, der einen gesetzmäßigen Ausschank von ?... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 24.09.2004

RS UVS Wien 2004/09/24 04/G/34/5951/2004

Rechtssatz: Die Bestimmung des § 112 Abs 4 2. Satz 1. Fall GewO 1994 über das Anbieten von sogenannten ?Jugendgetränken" in Lokalen, die auch alkoholische Getränke ausschenken, bezweckt, dass jene - insbesondere jugendlichen - Gäste, die das Lokal nicht speziell zum Konsum von alkoholischen Getränken aufsuchen, hiezu auch nicht etwa bereits infolge der dort verlangten Preise genötigt sind. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 24.09.2004

Entscheidungen 1-3 von 3

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten