RS UVS Wien 2004/09/24 04/G/34/5951/2004

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Veröffentlicht am 24.09.2004
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Die Bestimmung des § 112 Abs 4 2. Satz 1. Fall GewO 1994 über das Anbieten von sogenannten ?Jugendgetränken" in Lokalen, die auch alkoholische Getränke ausschenken, bezweckt, dass jene - insbesondere jugendlichen - Gäste, die das Lokal nicht speziell zum Konsum von alkoholischen Getränken aufsuchen, hiezu auch nicht etwa bereits infolge der dort verlangten Preise genötigt sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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