Die Bestimmung des § 112 Abs 4 2. Satz 1. Fall GewO 1994 über das Anbieten von sogenannten ?Jugendgetränken" in Lokalen, die auch alkoholische Getränke ausschenken, bezweckt, dass jene - insbesondere jugendlichen - Gäste, die das Lokal nicht speziell zum Konsum von alkoholischen Getränken aufsuchen, hiezu auch nicht etwa bereits infolge der dort verlangten Preise genötigt sind.