1 1.1. Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt sich unter anderem folgender unstrittiger Sachverhalt: 2 Die A*GmbH mit Sitz in Wien war zum fallbezogen maßgeblichen Tatzeitpunkt Inhaberin des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“. Der Revisionswerber war zum maßgeblichen Tatzeitpunkt gewerberechtlicher Geschäftsführer der A*GmbH. 3 1.2. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Juli 2025 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein50/01 Gewerbeordnung
Norm: GetränkeverabreichungsG 1922 §1 GewO 1973 §197 Abs1 GewO 1973 §52 Abs2 GewO 1994 §112 Abs5 GewO 1994 §113 Abs7 GewO 1994 §114 idF 2002/I/111 GewO 1994 §52 Abs2VwRallg GewO 1973 § 197 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994 GewO 1973 § 197 gültig von 01.0... mehr lesen...