Entscheidungen zu § 100 GewO 1994

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 1957/10/22 4Ob137/57

Unbestritten ist, daß der Kläger beim Beklagten seit 5. Juli 1954 als Lehrling beschäftigt ist. Er erlernt laut Lehrvertrag zwei Handwerke, nämlich das Ofensetzer- und das Fliesen- und Plattenlegerhandwerk, in einer vierjährigen Lehrzeit. Er bekommt vom Beklagten die Lehrlingsentschädigung des Hafnergewerbes von derzeit wöchentlich 81 S 75 g. Der Kläger begehrt die Differenz auf die Lehrlingsentschädigung für das Fliesen- und Plattenlegerhandwerk in der derzeitigen Höhe von 3 S 72 g... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 22.10.1957

RS OGH 1957/10/22 4Ob137/57

Norm: GewO 1859 §97GewO 1859 §100 litb
Rechtssatz: Beim Lehrverhältnis steht der Ausbildungszweck im Vordergrund. Die Lehrlingsentschädigung muß sich demnach, wenn der Lehrling mehrere Berufe erlernt, nach jenem Berufszweige richten, in dem ausgebildet zu werden, vornehmstes Lehrziel ist. Entscheidungstexte 4 Ob 137/57 Entscheidungstext OGH 22.10.1957 4 Ob 137/57 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.10.1957

RS OGH 1929/5/14 4Ob250/29

Norm: ABGB §1151 IXGewO 1859 §100 ABGB § 1151 heute ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz: Ein Lohnvertrag, nach dem nur die tatsächliche Arbeitszeit des Lehrlings entlohnt wird, ist gültig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.05.1929

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