RS OGH 1957/10/22 4Ob137/57

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Veröffentlicht am 22.10.1957
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Norm

GewO 1859 §97
GewO 1859 §100 litb

Rechtssatz

Beim Lehrverhältnis steht der Ausbildungszweck im Vordergrund. Die Lehrlingsentschädigung muß sich demnach, wenn der Lehrling mehrere Berufe erlernt, nach jenem Berufszweige richten, in dem ausgebildet zu werden, vornehmstes Lehrziel ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0060193

Dokumentnummer

JJR_19571022_OGH0002_0040OB00137_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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