Rechtssatz: Wenn die Durchführung von Baumeisterarbeiten (Verputzen) nur zum Zeitpunkt 16.11.1990, 16,30 Uhr, festgestellt wurde, und der Beschuldigte am Folgetag nicht mehr mit Baumeisterarbeiten beschäftigt war (Verlegen eines Fußbodens), kann die angelastete Tätigkeit des Verputzens nicht als eine "regelmäßig ausgeübte Tätigkeit" im Sinne der Gewerbeordnung angesehen werden. Bei bloßer Zurverfügungstellung von Speisen und Getränken während der Arbeitsleistung kann von keiner Gewinnabs... mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt xx hat den Beschuldigten J S mit Straferkenntnis vom 21.10.1991, Zl xx, wegen der Ausübung des konzessionierten Immoblienmaklergewerbes gemäß §259 Abs1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) im Zeitraum vom 2.5.1991 bis 3.8.1991 im Standort xx, xx 61, mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 300 Stunden) bestraft. Als Strafnorm wurde in diesem Straferkenntnis die Bestimmung des §366 Abs1 lit2 GewO 1973 zitiert. In der dagegen erhobene... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vermittlung des Kaufes bzw Verkaufes von bebauten und unbebauten Grundstücken und Wohnungen, sowie die Vermittlung von Bestandsverträgen über Wohnungen, an einen größeren Kreis von Personen (Zeitungsleser) mittels Zeitungsinseraten können nicht als Vorarbeit oder Vorstadium der Gewerbeausübung qualifiziert werden, sondern sind der Ausübung des Immobilienmaklergewerbes gleichzuhalten. mehr lesen...