Entscheidungsgründe: Die Beklagte präsentierte wiederholt Modeschmuck der Pierre L*****GmbH in Privaträumen. Musterkollektionen, Prospekte und Drucksorten erhielt sie dazu von der Pierre L*****GmbH. Die Privaträume wurden der Beklagten von Bekannten zur Verfügung gestellt, welche auch die Einladungen zu den Präsentationen aussprachen. Die Beklagte überließ dem anwesenden Publikum Bestellkarten, auf denen ihre eigene Stampiglie aufgedruckt war. Für Bestellungen, die mit diesen Ka... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §1 Abs3GewO 1973 §55GewO 1973 §57 Abs1
Rechtssatz: Selbständigkeit im Sinne des § 55 GewO 1973 liegt gemäß § 1 Abs 3 GewO 1973 dann vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird; für die Zulässigkeit des Aufsuchens genügt es, wenn also die angebotenen Waren auch bloß als Hilfsmittel einer solchen Erwerbstätigkeit dienen. Entscheidungstexte 5 Ob 657/79 ... mehr lesen...