Norm
GewO 1973 §1 Abs3Rechtssatz
Selbständigkeit im Sinne des § 55 GewO 1973 liegt gemäß § 1 Abs 3 GewO 1973 dann vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird; für die Zulässigkeit des Aufsuchens genügt es, wenn also die angebotenen Waren auch bloß als Hilfsmittel einer solchen Erwerbstätigkeit dienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0060325Dokumentnummer
JJR_19791120_OGH0002_0050OB00657_7900000_001