RS OGH 1979/11/20 5Ob657/79, 4Ob316/97t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1979
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Norm

GewO 1973 §1 Abs3
GewO 1973 §55
GewO 1973 §57 Abs1

Rechtssatz

Selbständigkeit im Sinne des § 55 GewO 1973 liegt gemäß § 1 Abs 3 GewO 1973 dann vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird; für die Zulässigkeit des Aufsuchens genügt es, wenn also die angebotenen Waren auch bloß als Hilfsmittel einer solchen Erwerbstätigkeit dienen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 657/79
    Entscheidungstext OGH 20.11.1979 5 Ob 657/79
  • 4 Ob 316/97t
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 316/97t
    Auch; nur: Selbständigkeit im Sinne des § 55 GewO 1973 liegt gemäß § 1 Abs 3 GewO 1973 dann vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. (T1); Beisatz: Die Selbständigkeit ist nach dem Gesamtbild der festgestellten wirtschaftlichen Momente zu prüfen; die Beurteilung der Frage, wer das Unternehmerrisko auf sich nimmt, ist aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten und nicht allein nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen, in denen sich diese Tätigkeit abspielt (VwGHSlg 9263 A). Erfolgt die Tätigkeit bei völlig freier Tätigkeits- und Zeiteinteilung, der Möglichkeit, die Tätigkeit jederzeit abzubrechen, und auf reiner Provisionsbasis und hängt damit das Entgelt ausschließlich vom Erfolg dieser Tätigkeit ab, dann ist das Merkmal der Selbständigkeit gegeben (Kinscher/Sedlak GewO6 FN 66 zu § 1; VwGH 85/04/0223 und 85/04/02224).(T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0060325

Dokumentnummer

JJR_19791120_OGH0002_0050OB00657_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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