1. Ziffer eins Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten als verantwortlichem Flugplatzbetriebsleiter des H S in S zur Last gelegt, er habe zu verantworten, dass dem Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29.06.2000 idF des Bescheides vom 25.07.2001 nicht entsprochen worden sei, indem in die unter Auflage I.A. lit e dieses Bescheides zu führende Liste nicht eingetragen worden seien: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten als verantwo... mehr lesen...