Norm
LFG §169 Abs1 Z3aSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des A K, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 07.01.2004, Zl X-9-2003/04650, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren werden eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren werden eingestellt.
Text
Die Erstbehörde erblickte hierin jeweils eine Übertretung des § 169 Abs 1 Z 3a des Luftfahrtgesetzes (LFG) iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29.06.2000 idF des Bescheides vom 25.07.2001. Über den Beschuldigten wurde hinsichtlich der Punkte 1., 6., 8. und 11. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und hinsichtlich der Punkte 2. bis 5., 7., 9., 10., 12. und 13. jeweils eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Die Erstbehörde erblickte hierin jeweils eine Übertretung des Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3 a, des Luftfahrtgesetzes (LFG) in Verbindung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29.06.2000 in der Fassung des Bescheides vom 25.07.2001. Über den Beschuldigten wurde hinsichtlich der Punkte 1., 6., 8. und 11. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und hinsichtlich der Punkte 2. bis 5., 7., 9., 10., 12. und 13. jeweils eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, für den Beschuldigten seien Personen als verantwortlich Beauftragte bestellt worden, die den sachlich abgegrenzten Bereich seiner Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu genau bestimmten Zeiten übernehmen würden. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 16.07.2002 seien die Flugplatz-Betriebsvorschrift und die Benützungsbedingungen sowie der Flugplatz-Betriebsleiter und die Flugplatz-Betriebsleiterstellvertreter genehmigt worden. Wie der Flugplatz-Betriebsleiter habe auch der Flugplatz-Betriebsleiterstellvertreter, sobald er seine Funktion ausübe, für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen, im gegenständlichen Fall für die Eintragung in die laut Auflage I.A. lit e des Bescheides zu führende Liste zu sorgen. Der Beschuldigte habe sich jedenfalls darauf verlassen können, dass von seinen Stellvertretern die Flugbewegungen in die zu führende Liste eingetragen werden. Den Beschuldigten treffe daher als verantwortlichen Flugplatz-Betriebsleiter des H S in S kein Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 VStG.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, für den Beschuldigten seien Personen als verantwortlich Beauftragte bestellt worden, die den sachlich abgegrenzten Bereich seiner Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu genau bestimmten Zeiten übernehmen würden. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 16.07.2002 seien die Flugplatz-Betriebsvorschrift und die Benützungsbedingungen sowie der Flugplatz-Betriebsleiter und die Flugplatz-Betriebsleiterstellvertreter genehmigt worden. Wie der Flugplatz-Betriebsleiter habe auch der Flugplatz-Betriebsleiterstellvertreter, sobald er seine Funktion ausübe, für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen, im gegenständlichen Fall für die Eintragung in die laut Auflage römisch eins.A. Litera e, des Bescheides zu führende Liste zu sorgen. Der Beschuldigte habe sich jedenfalls darauf verlassen können, dass von seinen Stellvertretern die Flugbewegungen in die zu führende Liste eingetragen werden. Den Beschuldigten treffe daher als verantwortlichen Flugplatz-Betriebsleiter des H S in S kein Verschulden im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.
Tatsache sei, dass das S Dr S GmbH sämtliche Flugbewegungen detailliert aufzeichne. Diese internen Aufzeichnungen würden es ermöglichen, jede Flugbewegung problemlos und schnell zu eruieren bzw zurückzuverfolgen. Parallel dazu würden entsprechend der Auflage I.A. lit e des Bescheides des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29.06.2000 idF des Bescheides vom 25.07.2001 zusätzliche Aufzeichnungen geführt. Zweck dieser Auflage sei es, dass über alle auf dem Zivilflugplatz durchgeführten Flugbewegungen Aufzeichnungen geführt werden. Sämtliche Flugbewegungen müssten zurückverfolgbar bzw eruierbar sein. Naturgemäß seien mit den von der S Dr S GmbH durchgeführten Flügen Stresssituationen verbunden, die es geradezu herausfordern würden, dass vereinzelt Eintragungen in eine Start- und Landeliste vergessen werden. Dennoch sei auf Grund des perfekt organisierten Dokumentationssystems gewährleistet, dass Flugbewegungen, die stressbedingt nicht in der Start- und Landeliste eingetragen seien, auf Grund der internen Aufzeichnungen sofort eruiert und nachvollzogen werden könnten. Dem in der Auflage I.A. lit e verfolgten Zweck werde deshalb mehr als Rechnung getragen. Auch im Verwaltungsstrafrecht gelte das Schuldprinzip. Eine Bestrafung sei nur bei Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens möglich. Nicht schon die Versäumung bloßer Sorgfaltsmöglichkeiten, sondern die tatsächliche Verletzung von Sorgfaltspflichten, die die Rechtsordnung nach den gesamten Umständen vernünftigerweise auferlegen dürfe, machten das Wesen der objektiven Sorgfaltswidrigkeit aus. Auf Grund des zuvor Geschilderten könne dem Beschuldigten, sollte er selbst verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sein, was bestritten bleibe, ein schuldhaftes Verhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden (Hinweis auf VwGH 12.06.1989, Zl 1988/10/0169).Tatsache sei, dass das S Dr S GmbH sämtliche Flugbewegungen detailliert aufzeichne. Diese internen Aufzeichnungen würden es ermöglichen, jede Flugbewegung problemlos und schnell zu eruieren bzw zurückzuverfolgen. Parallel dazu würden entsprechend der Auflage römisch eins.A. Litera e, des Bescheides des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29.06.2000 in der Fassung des Bescheides vom 25.07.2001 zusätzliche Aufzeichnungen geführt. Zweck dieser Auflage sei es, dass über alle auf dem Zivilflugplatz durchgeführten Flugbewegungen Aufzeichnungen geführt werden. Sämtliche Flugbewegungen müssten zurückverfolgbar bzw eruierbar sein. Naturgemäß seien mit den von der S Dr S GmbH durchgeführten Flügen Stresssituationen verbunden, die es geradezu herausfordern würden, dass vereinzelt Eintragungen in eine Start- und Landeliste vergessen werden. Dennoch sei auf Grund des perfekt organisierten Dokumentationssystems gewährleistet, dass Flugbewegungen, die stressbedingt nicht in der Start- und Landeliste eingetragen seien, auf Grund der internen Aufzeichnungen sofort eruiert und nachvollzogen werden könnten. Dem in der Auflage römisch eins.A. Litera e, verfolgten Zweck werde deshalb mehr als Rechnung getragen. Auch im Verwaltungsstrafrecht gelte das Schuldprinzip. Eine Bestrafung sei nur bei Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens möglich. Nicht schon die Versäumung bloßer Sorgfaltsmöglichkeiten, sondern die tatsächliche Verletzung von Sorgfaltspflichten, die die Rechtsordnung nach den gesamten Umständen vernünftigerweise auferlegen dürfe, machten das Wesen der objektiven Sorgfaltswidrigkeit aus. Auf Grund des zuvor Geschilderten könne dem Beschuldigten, sollte er selbst verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sein, was bestritten bleibe, ein schuldhaftes Verhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden (Hinweis auf VwGH 12.06.1989, Zl 1988/10/0169).
Was die Einweisungsflüge betreffe, so seien diese vom Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29.06.2000 idF des Bescheides vom 25.07.2001 erfasst und somit bewilligt worden. Im Rahmen der Besprechung bei der Bezirkshauptmannschaft B am 08.01.2003 sei zudem vereinbart worden, dass pro Pilot und pro Jahr ein Einweisungsflug zum H S Dr S genügen würde. Die Bezirkshauptmannschaft B sei damit einverstanden gewesen, dass pro Pilot und Jahr ein Einweisungsflug durchgeführt werde. Am 16.12.2002 hätten die Piloten S und P diesen Einweisungsflug für das Jahr 2002 durchgeführt. Am 10.12.2002 hätten die Piloten T, S sowie "KAR" den Einweisungsflug für das Jahr 2002 durchgeführt. Es dürfte im Interesse der belangten Behörde sein, dass Einweisungs- bzw Trainingsflüge von den Piloten absolviert werden müssen, bis von diesen der Heliport unter Bedachtnahme aller Witterungsverhältnisse sicher angeflogen werden kann. Da keine personellen Veränderungen geplant seien, seien diese Einweisungsflüge auf ein absolutes Minimum, sohin pro Pilot und Jahr ein Einweisungsflug, reduziert worden. Im Ergebnis bedeute dies, dass die unter Punkt 12. und 13. dargestellten Flüge keine Verstöße gegen die zivile Flugplatzbewilligung darstellen würden. Mangels tatbildmäßigem Verhalten sei das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.Was die Einweisungsflüge betreffe, so seien diese vom Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29.06.2000 in der Fassung des Bescheides vom 25.07.2001 erfasst und somit bewilligt worden. Im Rahmen der Besprechung bei der Bezirkshauptmannschaft B am 08.01.2003 sei zudem vereinbart worden, dass pro Pilot und pro Jahr ein Einweisungsflug zum H S Dr S genügen würde. Die Bezirkshauptmannschaft B sei damit einverstanden gewesen, dass pro Pilot und Jahr ein Einweisungsflug durchgeführt werde. Am 16.12.2002 hätten die Piloten S und P diesen Einweisungsflug für das Jahr 2002 durchgeführt. Am 10.12.2002 hätten die Piloten T, S sowie "KAR" den Einweisungsflug für das Jahr 2002 durchgeführt. Es dürfte im Interesse der belangten Behörde sein, dass Einweisungs- bzw Trainingsflüge von den Piloten absolviert werden müssen, bis von diesen der Heliport unter Bedachtnahme aller Witterungsverhältnisse sicher angeflogen werden kann. Da keine personellen Veränderungen geplant seien, seien diese Einweisungsflüge auf ein absolutes Minimum, sohin pro Pilot und Jahr ein Einweisungsflug, reduziert worden. Im Ergebnis bedeute dies, dass die unter Punkt 12. und 13. dargestellten Flüge keine Verstöße gegen die zivile Flugplatzbewilligung darstellen würden. Mangels tatbildmäßigem Verhalten sei das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.
Im Übrigen sei die gegen den Beschuldigten verhängte Geldstrafe überhöht. Auf Grund der internen Aufzeichnungen sei jedenfalls sichergestellt, dass die Flugbewegungen nachvollzogen werden können. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen hätten auch sonst keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Zudem habe die belangte Behörde das Ausmaß des Verschuldens gänzlich außer Acht gelassen.
Der Beschuldigte beantragte ua, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.
3. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29.06.2000 wurde der Sanatorium Dr S GmbH gemäß der §§ 69 ff des Luftfahrtgesetzes iVm der "Zivilluftfahrtverordnung" (richtig: Zivilflugplatz-Verordnung – ZFV) die beantragte Zivilflugplatz-Bewilligung für das Flugfeld "H S Dr S" auf der Gp WWW KG S "entsprechend dem vorstehend angeführten Sachverhalt und den einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen unter Bedingungen und Auflagen erteilt".3. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29.06.2000 wurde der Sanatorium Dr S GmbH gemäß der Paragraphen 69, ff des Luftfahrtgesetzes in Verbindung mit der "Zivilluftfahrtverordnung" (richtig: Zivilflugplatz-Verordnung – ZFV) die beantragte Zivilflugplatz-Bewilligung für das Flugfeld "H S Dr S" auf der Gp WWW KG S "entsprechend dem vorstehend angeführten Sachverhalt und den einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen unter Bedingungen und Auflagen erteilt".
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 25.07.2001 wurde der vorzitierte Bescheid insoweit ergänzt, als dem Punkt I.A. eine lit e angefügt wurde. Diese lautet wie folgt:Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 25.07.2001 wurde der vorzitierte Bescheid insoweit ergänzt, als dem Punkt römisch eins.A. eine Litera e, angefügt wurde. Diese lautet wie folgt:
"Die Bewilligungsinhaberin hat über alle auf dem Zivilflugplatz durchgeführten Flugbewegungen Aufzeichnungen zu führen und diese den Organen der Behörde oder der Exekutive auf Verlangen jederzeit zur Einsicht vorzulegen und eine Kopie auszuhändigen. Diese Aufzeichnungen haben mindestens folgenden Inhalt zu umfassen:
Adressat der obzitierten Bescheide des Landeshauptmannes von Vorarlberg ist die Firma S Dr S GmbH. Handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit Vertreter dieser Firma nach außen ist Dr C S, S.
4. Nach § 169 Abs 1 Z 3a LFG begeht, wer den auf Grund der in Z 1 bis 3 genannten Normen erlassenen Bescheide[n] und den darin enthaltenen Auflagen zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.4. Nach Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3 a, LFG begeht, wer den auf Grund der in Ziffer eins bis 3 genannten Normen erlassenen Bescheide[n] und den darin enthaltenen Auflagen zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.
Nach § 2 Abs 1 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO) hat der Zivilflugplatzhalter vor Aufnahme des Flugplatzbetriebes eine verlässliche und fachlich geeignete Person zu bestellen, die für die reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (Flugplatzbetriebsleiter).Nach Paragraph 2, Absatz eins, der Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO) hat der Zivilflugplatzhalter vor Aufnahme des Flugplatzbetriebes eine verlässliche und fachlich geeignete Person zu bestellen, die für die reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (Flugplatzbetriebsleiter).
Nach Ansicht des Verwaltungssenates gehört die ordnungsgemäße Führung der mit dem obzitierten Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vorgeschriebenen Liste, in welche im Zusammenhang mit Flugbewegungen beim gegenständlichen Heliport bestimmte Eintragungen vorzunehmen sind, nicht zur "reibungslosen Abwicklung des Flugplatzbetriebes" im Sinne des § 2 Abs 1 ZFBO. Die hier in Rede stehende Auflage im genannten Bescheid hat nach Ansicht des Verwaltungssenates den Zweck, im Fall der Erstattung von Anzeigen/Beschwerden aus der Nachbarschaft rasch feststellen zu können, um welchen Flug es sich bei dem in Beschwerde gezogenen handelt. Letzteres hat somit aus der Sicht des Verwaltungssenates mit der Abwicklung des Flugbetriebes im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift nichts zu tun.Nach Ansicht des Verwaltungssenates gehört die ordnungsgemäße Führung der mit dem obzitierten Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vorgeschriebenen Liste, in welche im Zusammenhang mit Flugbewegungen beim gegenständlichen Heliport bestimmte Eintragungen vorzunehmen sind, nicht zur "reibungslosen Abwicklung des Flugplatzbetriebes" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, ZFBO. Die hier in Rede stehende Auflage im genannten Bescheid hat nach Ansicht des Verwaltungssenates den Zweck, im Fall der Erstattung von Anzeigen/Beschwerden aus der Nachbarschaft rasch feststellen zu können, um welchen Flug es sich bei dem in Beschwerde gezogenen handelt. Letzteres hat somit aus der Sicht des Verwaltungssenates mit der Abwicklung des Flugbetriebes im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift nichts zu tun.
Wie oben bereits ausgeführt, ist Adressat des hier in Rede stehenden Bescheides des Landeshauptmannes von Vorarlberg die H S Dr S GmbH, sodass eine nicht ordnungsgemäße Führung dieser Liste aus der Sicht des Verwaltungssenates zweifelsfrei zu Lasten dieser Firma geht und nicht in den verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortungsbereich des Flugplatzbetriebsleiters bzw seiner Stellvertreter als Arbeitnehmer der Zivilflugplatzbewilligungsinhaberin fällt, selbst wenn diese(r) von ihr mit der Führung dieser Liste betraut wurde(n). Da der Beschuldigte auch nicht als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG anzusehen ist, war aus den genannten Gründen der Berufung Folge zu geben.Wie oben bereits ausgeführt, ist Adressat des hier in Rede stehenden Bescheides des Landeshauptmannes von Vorarlberg die H S Dr S GmbH, sodass eine nicht ordnungsgemäße Führung dieser Liste aus der Sicht des Verwaltungssenates zweifelsfrei zu Lasten dieser Firma geht und nicht in den verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortungsbereich des Flugplatzbetriebsleiters bzw seiner Stellvertreter als Arbeitnehmer der Zivilflugplatzbewilligungsinhaberin fällt, selbst wenn diese(r) von ihr mit der Führung dieser Liste betraut wurde(n). Da der Beschuldigte auch nicht als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG anzusehen ist, war aus den genannten Gründen der Berufung Folge zu geben.
Schlagworte
Flugplatz, Führung Liste über Flugbewegungen, keine Verantwortlichkeit des FlugplatzbetriebsleitersZuletzt aktualisiert am
09.04.2018