Norm: ABGB §1304 IXLFG §11 Abs1LFG §154 Abs1LFG §155LFG §157LFG §158
Rechtssatz: Nach §154 Abs 1 LFG haftet der (vertraglich verpflichtete) Beförderer für den Ersatz des Schadens, wenn ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeuges getötet oder am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt wird. Die Haftung des Beförderers ist als Verschuldenshaftung konzipiert, wobei die Beweislast für mangelndes Verschulden den Luftbeförderer trifft. Trifft... mehr lesen...
Norm: LFG §11 Abs1
Rechtssatz: Hängegleiter sind nach der Begriffsbestimmung des § 11 Abs 2 LFG Luftfahrzeuge. Entscheidungstexte 2 Ob 110/89 Entscheidungstext OGH 14.11.1989 2 Ob 110/89 Veröff: SZ 62/175 = JBl 1990,381 = EvBl 1990/82 S 373 2 Ob 12/94 Entscheidungstext OGH 13.01.1994 2 Ob 12/94 Veröff: SZ 67/3 = ... mehr lesen...