Index: 66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht
Norm: EFZG §8 Abs6;EFZG §9;
Rechtssatz: Große Fahrlässigkeit nach § 8 Abs 6 EFZG ist anzunehmen, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Verletzung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt eines Schaden als wahrscheinlich und nicht als möglich bloß voraussehbar war (Hinweis auf E 7.12.1983, 82/08/0092, VwSlg 11251 A/1983). European Cas... mehr lesen...