Entscheidungen zu § artikel1zu8 Abs. 6 EFZG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS Vwgh 1989/11/28 88/08/0301

Index: 66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht
Norm: EFZG §8 Abs6;EFZG §9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/08/0236 E 10. November 1988 RS 1 Stammrechtssatz Große Fahrlässigkeit nach § 8 Abs 6 EFZG ist anzunehmen, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Verletzung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt eines Schaden als wahrscheinlich und nicht als möglich bloß voraussehbar war (Hinweis auf E 7.12.19... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 28.11.1989

RS Vwgh 1988/11/10 88/08/0236

Index: 66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht
Norm: EFZG §8 Abs6;
Rechtssatz: Eine Feststellung, dass die Gefahrenstelle an der Maschine nicht entsprechend den Erfordernissen der AAV abgesichert war, würde für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zulassen. Um von grober Fahrlässigkeit sprechen zu können, müsste der Eintritt des Schadens (des Unfalles) auf Grund der fehlenden... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 10.11.1988

RS Vwgh 1988/11/10 88/08/0236

Index: 66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht
Norm: EFZG §8 Abs6;EFZG §9;
Rechtssatz: Große Fahrlässigkeit nach § 8 Abs 6 EFZG ist anzunehmen, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Verletzung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt eines Schaden als wahrscheinlich und nicht als möglich bloß voraussehbar war (Hinweis auf E 7.12.1983, 82/08/0092, VwSlg 11251 A/1983). European Cas... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 10.11.1988

RS Vwgh 1988/11/10 88/08/0236

Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht
Norm: AAV §33;AAV §34;AAV §35;EFZG §8 Abs6;
Rechtssatz: Der Bf wendet mit Recht ein, dass die Behörde nicht geprüft habe, ob der Unfall, weil die Schutzvorrichtung vor der Reinigung der Walzen auf jeden Fall hätte abgenommen werden müssen, nicht auch dann eingetreten wäre, wenn die Schutzvorrichtung der Maschinen so gestaltet gewesen wäre, das... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 10.11.1988

RS Vwgh 1988/11/10 88/08/0236

Index: 66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht
Norm: EFZG §8 Abs6;
Rechtssatz: Das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften für sich allein muss nicht in jedem Fall grobe Fahrlässigkeit begründen (vgl. u. a. Arb 9835 und 10.087, ergangen zu § 334 ASVG). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1988080236.X02 Im RIS seit 01.12.2006 mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 10.11.1988

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