RS Vwgh 1988/11/10 88/08/0236

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Veröffentlicht am 10.11.1988
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

AAV §33;
AAV §34;
AAV §35;
EFZG §8 Abs6;

Rechtssatz

Der Bf wendet mit Recht ein, dass die Behörde nicht geprüft habe, ob der Unfall, weil die Schutzvorrichtung vor der Reinigung der Walzen auf jeden Fall hätte abgenommen werden müssen, nicht auch dann eingetreten wäre, wenn die Schutzvorrichtung der Maschinen so gestaltet gewesen wäre, dass sie ohne Hilfsmittel nicht abnehmbar gewesen wäre. Eine Auseinandersetzung mit dieser die adäquate Kausalität der zur Last gelegten Schutzgesetzverletzung betreffenden Frage wäre deshalb geboten gewesen, weil die Behörde die Anbringung einer ohne Hilfsmittel nicht abnehmbaren Schutzvorrichtung offenbar als gleichwertige Alternative zu den "Schutzmaßnahmen anderer Art" ansieht. Davon abgesehen ist es zweifelhaft, ob § 34 Abs 2 AAV auf die gegenständliche Gefahrenstelle überhaupt anzuwenden ist, scheint es sich doch bei den Walzen der Färbemaschine um bewegte Teil einer Betriebseinrichtung zu handeln, die der Bearbeitung von Stoffen dient. Für die Sicherung von Gefahrenstellen, die durch solche Teile gebildet werden, gilt § 35 AAV (Hinweis auf Anm 1 und 4 zu § 34 AAV in Felix-Merk-Vogt, Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung 82).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080236.X04

Im RIS seit

01.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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