Norm:        EFZG §4 Abs1EFZG §4 Abs3                               
Rechtssatz:          Einer Vereinbarung über den vom Arbeitnehmer grundsätzlich nicht beeinflußbaren Kurantrittstermin zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf es nicht. Ebenso sind die medizinischen 
Gründe: , die zu einer Kurbewilligung führten, unerheblich. Es reicht aus, daß als Grund einer Arbeitsverhinderung Krankheit oder Kuraufenthalt vorliegt (RdW 1990,56; kritsch Rebhahn in WBl 1991,185).                     Ent...                    mehr lesen...