Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Februar 2009 stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligten in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten dadurch verletzt habe, dass sie seinen Namen und seinen Berufssitz zusammen mit der Angabe, dass er an dem von der beschwerdeführenden Partei und der Österreichischen Ärztekammer als Protesttag ausgerufenen 16. Juni 2008 seine Ordin... mehr lesen...