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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ÄrzteG 1998 §65 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache der Ä f O in L, vertreten durch Dr. Karl Krückl, Dr. Kurt Lichtl und Dr. Christoph Huber, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Harrachstraße 14/I, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 25. Februar 2009, Zl. K121.419/0007-DSK/2009, betreffend Geheimhaltung (mitbeteiligte Partei: Dr. H S in B, vertreten durch Mag. Markus Lechner, Rechtsanwalt in 6911 Lochau, Althaus 10), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei solche in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Februar 2009 stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligten in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten dadurch verletzt habe, dass sie seinen Namen und seinen Berufssitz zusammen mit der Angabe, dass er an dem von der beschwerdeführenden Partei und der Österreichischen Ärztekammer als Protesttag ausgerufenen 16. Juni 2008 seine Ordination geöffnet gehalten habe, in einem den Kammermitgliedern zugänglichen Bereich der Website der beschwerdeführenden Partei veröffentlicht habe.
Die dagegen von der Ärztekammer für Oberösterreich erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erweist sich als unzulässig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0068 = VwSlg. 17.069 A, auf dessen Begründung hier gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen werden kann, dargelegt, dass seine Anrufung durch § 40 Abs. 2 DSG für die in Vollziehung der Gesetze handelnden Auftraggeber des öffentlichen Bereichs ausgeschlossen ist, soweit nicht die Fälle des § 13 Abs. 3 oder § 20 Abs. 6 DSG vorliegen oder durch Gesetz ausdrücklich ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt wurde.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0068 = VwSlg. 17.069 A, auf dessen Begründung hier gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen werden kann, dargelegt, dass seine Anrufung durch Paragraph 40, Absatz 2, DSG für die in Vollziehung der Gesetze handelnden Auftraggeber des öffentlichen Bereichs ausgeschlossen ist, soweit nicht die Fälle des Paragraph 13, Absatz 3, oder Paragraph 20, Absatz 6, DSG vorliegen oder durch Gesetz ausdrücklich ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt wurde.
Die genannten Fälle des Datenschutzgesetzes liegen im Beschwerdefall unstrittig nicht vor. Auch ist nicht ersichtlich, dass ein Gesetz der beschwerdeführenden Körperschaft öffentlichen Rechtes (vgl. § 65 Abs. 2 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2005), die sich sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde wie auch vor dem Verwaltungsgerichtshof auf ein Vorgehen im Vollzug des § 66 Abs. 1 Ärztegesetz beruft (vgl. überdies § 66 Abs. 5 iVm § 27 Abs. 1 insbes. Z. 8 und 9 leg. cit.), ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof gegen Bescheide der Datenschutzkommission einräumen würde.Die genannten Fälle des Datenschutzgesetzes liegen im Beschwerdefall unstrittig nicht vor. Auch ist nicht ersichtlich, dass ein Gesetz der beschwerdeführenden Körperschaft öffentlichen Rechtes vergleiche , Paragraph 65, Absatz 2, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,), die sich sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde wie auch vor dem Verwaltungsgerichtshof auf ein Vorgehen im Vollzug des Paragraph 66, Absatz eins, Ärztegesetz beruft vergleiche , überdies Paragraph 66, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, insbes. Ziffer 8 und 9 leg. cit.), ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof gegen Bescheide der Datenschutzkommission einräumen würde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in dem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff insbesondere auch auf § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff insbesondere auch auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 21. Jänner 2010
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009170059.X00Im RIS seit
06.07.2010Zuletzt aktualisiert am
07.07.2010