Entscheidungsgründe: Strittig ist zwischen den Parteien die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers als Arzt für Allgemeinmedizin, sowie je nach anzuwendender Fassung des Ärztegesetzes 1998 (vgl Novelle BGBl I Nr 25/2017) die Rechtsfrage, ob ein Wohnsitzarzt als flugmedizinischer Sachverständiger autorisiert werden kann. Strittig ist zwischen den Parteien die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers als Arzt für Allgemeinmedizin, sowie je nach anzuwendender Fassung des Ä... mehr lesen...