1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich in einem Leserbrief in den Vorarlberger Nachrichten vom 29.3.2005 zum Thema „Heuschnupfen“ mit dem Wortlaut „Ganzheitlicher Naturheiltherapeut, N“ bezeichnet, wobei diese Bezeichnung geeignet sei, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, obwohl dies verboten sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 1... mehr lesen...